PaM: Digicam und Copyright

Nach meinem letzten Post über Digicams kam die Frage auf, wie es eigentlich mit dem Urheberrecht stehe. Ich habe mal ein bischen recherchiert und einige interessante Sachen dazu gefunden:

Zum einen sagt § 53, Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG):

“Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.” (Hervorhebungen durch mich)

Zusatzlich heißt es in Absatz 2, Satz 1:

“Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen [...] zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient.” (Hervorhebungen durch mich)

Hinzu kommt, dass jeder von uns bereits beim Kauf eines Aufzeichnungsgerätes oder Speichermediums eine Gerätevergütung zahlt, die aus pragmatischen Gründen zwar vom Hersteller erhoben, von diesem aber meistens auf sein Produkt umgelegt wird. Z.B. zahlt man bei jeder DVD 0,0870 €, bei jedem MP3-Player 1,28 € und bei Kopierern und Scannern zwischen 8,18-613,56 €. Eine Auflistung und weitere Infos findet sich bei der VG Wort. Mit der einmaligen Zahlung dieser Geräteabgabe erhält der Käufer für die Lebensdauer des Gerätes das Recht zur Vervielfältigung von Teilen von Texten und Büchern zum privaten Gebrauch. Problematisch und in den meisten Fällen illegal sind hingegen die vollständige Vervielfältigung solcher Vorlagen sowie deren Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte.

Gibt es jetzt eigentlich einen Unterschied zwischen meiner Digicam und dem Kopierer in meiner Bib? Oh ja, und zwar einen entscheidenden: Für meine Digicam habe ich nur die Gerätevergütung bezahlt und darf sie im privaten Rahmen nach §53 UrhG nutzen. Die Uni hingegen will ihre Geräte anderen zur Verfügung stellen. Daher muss sie nicht nur die Gerätevergütung zahlen, sondern auch einen kleinen Betrag für jede Kopie, die von einem urheberrechtsgeschützten Werk gemacht wird. Normalerweise ist das pauschal geregelt und wird auf die Kopiekosten umgelegt. In den 6 Cent (sind es bei uns in Würzburg), die man pro Kopie zahlt, ist also auch diese laufende Vergütung enthalten.

Zum Abschluß muss ich alle Leser darauf hinweisen, dass alle hier gegebenen Rechtsauskünfte ohne Gewähr sind. Ich bin kein Rechtsberater, sondern gebe nur mein Laien-Wissen weiter. Gute Auskunft erhält man z.B. bei der VG Wort. Ich bitte aber auch jeden, der sich mit der Materie auskennt und bei mir einen Fehler entdeckt hat oder noch etwas dazu beitragen kann einen Kommentar zu diesem Post zu schreiben. Auf die VG Wort gebracht hat mich übrigens mein Kollege Michael Will, dem ich an dieser Stelle dafür ganz herzlich Danke!

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Eine Antwort zu “PaM: Digicam und Copyright”

  1. Sebastian sagt:

    Wichtig ist, dass es für den “privaten Gebrauch” ist. Du darfst also auf keinen Fall deine abfotografierten Bücher oder Artikel auf einen Server deiner Arbeitsgruppe stellen, damit nicht andere die Artikel auch noch abfotografieren müssen. In diesem Moment sorgst du nämlich für eine Verbreitung. Dieses Recht wurde dir aber wahrscheinlich (außer vielleicht bei OpenAccess Publikationen) nicht eingeräumt.

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